AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der NTW Netzwerk • Telekommunikation • Datentechnik e.K. Waiblingen

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für die Abwicklung unserer Lieferungen und Leistungen und sind Grundlage der uns erteilten Aufträge.

 

1. Angebot und Preis

Das Angebot seitens NTW ist stets freibleibend und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten ab Firmensitz einschließlich einfacher Verpackung. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Verpackung (z.B. Bahnversandkarton mit fester Polsterung) oder Versandart (Express, Eilgut, Bahnbehälter, Post usw.) werden nach Möglichkeit erfüllt. Die Kosten dafür werden gesondert berechnet. Die Preise für Ersatzteile und Serviceleistungen gelten ab Firmensitz.

 

2. Auftrag

Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen Bestätigung durch NTW oder der Absendung der bestellten Ware. Für sämtliche Geschäfte mit Kunden gelten ausschließlich diese AGB. AGB der Kunden von NTW finden keine Anwendung. Vereinbarungen, die von diesen AGB oder dem bestätigten Auftrag abweichen, ihnen entgegenstehen oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch NTW. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere E-Mail, nicht ausreichend. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens NTW bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

3. Lieferzeit

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige von NTW nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von NTW liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch NTW bleibt unberührt. NTW wird den Kunden unverzüglich von den Lieferschwierigkeiten unterrichten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von 4 Monaten kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Überschreitet NTW einen Liefertermin, ist NTW mit der Mahnung eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu gewähren, die 21 Tage nicht unterschreiten darf. Dies gilt nicht, soweit die Mahnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen. NTW haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Im Übrigen gelten für den Schadenersatz die Regelungen der Klausel 9.

 

4. Gefahrenübergang

Die Lieferungen erfolgen ab Waiblingen (Erfüllungsort). Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und NTW dies dem Besteller angezeigt hat.

 

5. Zahlungen

Die Rechnungserteilung erfolgt bei oder nach Lieferung. Rechnungen von NTW werden, vorbehaltlich etwaiger Zahlungsziele auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen (ohne jeden Abzug), per Nachnahme abgerechnet. Ersatzteil- und Reparaturrechnungen sind nicht bonusfähig. Wechsel nimmt NTW nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber an.

 

6. Zahlungsverzug, Leistungsfähigkeit, Gegenansprüche

Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich weiterer Mahnkosten von EURO 10,- pro Mahnung berechnet. Außerdem ist NTW zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen - berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Wenn NTW verpflichtet ist vorzuleisten, kann NTW die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für NTW erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Gegenanspruch von NTW gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt unter anderem vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einzelvollstreckung oder Wechselprotest. NTW ist berechtigt eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist NTW berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gegen die Ansprüche seitens NTW kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von NTW nicht bestritten wird oder ein rechtskräftiger Titel gegen NTW vorliegt. NTW ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die NTW gegen den Besteller zustehen, sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen NTW zustehen, aufzurechnen. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückbehaltungsrechts des nichterfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die von NTW gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden Eigentum von NTW. Der Kunde darf die von NTW gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergaben an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes veräußern. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an NTW ab. NTW ermächtigt ihn widerruflich, die an NTW abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Wert der NTW zur Sicherheit im Voraus abgetretenen Forderungen die Forderungen von NTW um mehr als 110% übersteigt, wird NTW insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben. Der Kunde hat die NTW gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen NTW gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat NTW in diesem Fall auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die im Eigentum von NTW stehen, eine Aufstellung der an NTW abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Schuldner sowie der Höhe der Forderungen zu übermitteln. Liegen die Abtretungen vor, so hat der Kunde auf Verlangen von NTW den Schuldnern die Abtretung der Forderung an NTW anzuzeigen, wobei es NTW freisteht, diese Anzeige von sich aus zu tätigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist NTW berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; NTW ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden, kann NTW die vorstehenden Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. NTW ist nach dem Rücktritt berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten.

 

8. Verpfändungen

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen – sowie jede andere Verfügung über diese Ware – sind nicht zulässig. Werden die von NTW unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beim Kunden von Dritten gepfändet, so hat der Kunde sofort NTW zu verständigen und den pfändenden Dritten auf das Vorbehaltseigentum von NTW hinzuweisen. Alle NTW durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind.

 

9. Beanstandungen, Pflichtverletzungen, Haftung für Schäden

a)

Der Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbart gelten grundsätzlich nur die nach Klausel 2 wirksam getroffenen Abreden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass der Kunde diese ausdrücklich untersagt. Der Kunde hat die Mangelfreiheit der Sendung unverzüglich zu prüfen. Will der Kunde eine Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offen zu Tage tretenden Mängeln nur innerhalb von einer Woche in schriftlicher Form zulässig. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rüge maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von NTW für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Auf Verlangen von NTW ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an NTW zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet NTW dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln ist NTW berechtigt zu bestimmen, ob eine Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Zur Erbringung dieser Nacherfüllung ist der Kunde befugt eine angemessene Nachfrist zu setzen, die wenigstens 21 Tage betragen muss. Dies gilt nicht, wenn die Nachfristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht die gesetzte Frist erfolglos, ist der Kunde berechtigt, seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Die Übermittlung von Software durch NTW zur Unterstützung der Installation gilt nicht als Nachbesserung, da das Gerät keinen Mangel aufweist, sondern die Anlage des Käufers auf den Kaufgegenstand abgestimmt wird. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne das der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von NTW den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

b)

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Die Haftung von NTW erstreckt sich insbesondere nicht auf Schäden, die als Folge strafbarer Handlungen Dritter (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder Vermögen des Kunden oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind ferner Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei oder Feuerwehr sowie von Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verjährungsfrist für gegen NTW gerichtete Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

10. Exportkontrolle

NTW ist nicht verpflichtet einen Auftrag auszuführen, wenn der Lieferung Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche gegenüber NTW sind ausgeschlossen. Für die Beachtung von Exportkontrollvorschriften ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.

 

11. Personenbezogene Daten, Datenschutz

NTW speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden mittels elektronischer Datenverarbeitung unter Beachtung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften - siehe auch Datenschutzerklärung.

Im Fall einer Fernwartung oder Gewährleistungsabwicklung gilt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Fernwartung oder der Rücksendung von Produkten, die personenbezogene Daten enthalten, sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen bleibt allein der Kunde verantwortlich. NTW verarbeitet personenbezogene Daten bei Fernwartung oder Gewährleistungsabwicklung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach den Weisungen des Kunden.

 

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Waiblingen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen NTW und seinen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 479 BGB) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

NTW Netzwerk • Telekommunikation • Datentechnik e.K., Burghaldenstr. 24, 71336 Waiblingen - Stand 02.2016